§ 7.

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in  dessen  Bezirk  die
Straftat begangen ist.

(2) Wird die Straftat durch  den  Inhalt  einer  im  Geltungsbereich  dieses
Bundesgesetzes  erschienenen  Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach
Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk  die
Druckschrift  erschienen  ist.  Jedoch  ist  in  den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht,
in  dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in
diesem  Bezirk  die  beleidigte  Person  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen
Aufenthalt hat.



§ 8.

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in  dessen  Bezirk
der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2)  Hat  der  Angeschuldigte  keinen  Wohnsitz  im  Geltungsbereich  dieses
Bundesgesetzes,  so  wird  der  Gerichtsstand  auch  durch  den gewöhnlichen
Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist,  durch  den  letzten
Wohnsitz bestimmt.



§ 9.

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen  Bezirk  der
Beschuldigte ergriffen worden ist.



§ 10.

(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die  Bundesflagge
zu  führen,  außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder  der  Hafen  im
Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst
erreicht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt  sind,  das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zuführen.



§ 10a.

Ist für  eine  Straftat  im  Sinne  des  Achtundzwanzigsten  Abschnitts  des
Strafgesetzbuches,  die  außerhalb  des  Geltungsbereichs dieses Gesetzes im
Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so  ist
Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.



§ 11.

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität  genießen,  sowie  die  im
Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten
hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den  sie  im  Inland  hatten.
Wenn  sie  einen  solchen  Wohnsitz  nicht  hatten,  so  gilt  der  Sitz der
Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.



§ 12.

(1) Unter mehreren nach  den  Vorschriften  der  §§  7  bis  11  zuständigen
Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2)  Jedoch  kann  die  Untersuchung  und  Entscheidung  einem  anderen  der
zuständigen  Gerichte  durch  das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen
werden.



§ 13.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften  der
§§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein
Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet,  das  für  eine  der  Strafsachen
zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen  bei  verschiedenen  Gerichten
anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den
Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung  dieser  Gerichte
bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande,   so   entscheidet,   wenn   die   Staatsanwaltschaft   oder   ein
Angeschuldigter   hierauf   anträgt,  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht
darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.



§ 13a.

Fehlt es im  Geltungsbereich  dieses  Bundesgesetzes  an  einem  zuständigen
Gericht  oder  ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof
das zuständige Gericht.



§ 14.

Besteht zwischen  mehreren  Gerichten  Streit  über  die  Zuständigkeit,  so
bestimmt  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  das  Gericht, das sich der
Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.



§ 15.

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der  Ausübung
des  Richteramtes  rechtlich  oder  tatsächlich  verhindert oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der  öffentlichen  Sicherheit
zu  besorgen,  so  hat  das  zunächst  obere  Gericht  die  Untersuchung und
Entscheidung  dem  gleichstehenden  Gericht   eines   anderen   Bezirks   zu
übertragen.



§ 16.

Das Gericht  prüft  seine  örtliche  Zuständigkeit  bis  zur  Eröffnung  des
Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis
zum  Beginn  seiner  Vernehmung  zur  Sache  in der Hauptverhandlung geltend
machen.



§§ 17, 18. (weggefallen)



§ 19.

Haben  mehrere  Gerichte,  von  denen  eines  das  zuständige   ist,   durch
Entscheidungen,   die  nicht  mehr  anfechtbar  sind,  ihre  Unzuständigkeit
ausgesprochen,  so  bezeichnet  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht   das
zuständige Gericht.



§ 20.

Die einzelnen  Untersuchungshandlungen  eines  unzuständigen  Gerichts  sind
nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.



§ 21.

Ein  unzuständiges  Gericht  hat   sich   den   innerhalb   seines   Bezirks
vorzunehmenden  Untersuchungshandlungen  zu unterziehen, bei denen Gefahr im
Verzug ist.



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